In Vorbereitung einer Podiumsdiskussion mit Verbandsvertretern (IHK, Arbeitgeberverband, Handwerkskammer) - der sich diese dann verweigert haben - haben wir unsere Kernthesen gegen TTIP etc. diskutiert. Reinhard Salamonsberger hat sie für uns zusammengefasst:


TTIP als "living agreement"
Das ist der neue Trick der Lobbyisten: Internationale Konzerne sollen auf nationale Gesetze Einfluss nehmen können!

Bei jeder neuen Gesetzesinitiative muss sehr frühzeitig geprüft werden, ob sie einen "wesentlichen" Einfluss auf den transatlantischen Handel hätte. Derartige Klauseln würden es den europäischen und amerikanischen Unternehmen erlauben, ihr Lobbying extrem auszuweiten, weil sie auf beiden Kontinenten ständig einbezogen werden müssten.

Ob beim Umwelt. oder Verbraucherschutz: Immer müssten die Firmen gefragt werden.

Das Corporate Europe Observatory in Brüssel, eine Anti.Lobby.Vereinigung, schreibt auf ihrer Homepage: "Es kann sehr gut sein, dass der endgültige TTIP.Text keine unmittelbaren Zugeständnisse in Bezug auf das Gesundheitswesen oder Umweltrichtlinien enthält."
Sie rechnen damit, dass sich Amerikaner und Europäer auf Standards einigen, die wenig Verhandlungsaufwand erfordern oder den Status quo wahren!
Es geht also nicht so sehr um Chlorhühnchen, Hormonfleisch oder Genfood.
Das klingt auch ekelig und hat schon weite Teile der Bevölkerung gegen TTIP mobilisiert.
Das will niemand, nicht einmal der Bauernverband!


Wir sollten Karel De Gucht, der die TTIP.Verhandlungen führt, ernst nehmen!
Er verspricht permanent, dass „"kein europäischer Schutzstandard aufgrund dieses
Freihandelsabkommens aufgegeben wird: Das gilt sowohl für Nahrungsmittel und
Sozialstandards als auch für den Datenschutz. Ich werde dafür sorgen, dass TTIP nicht zu
einem Dumping.Abkommen wird." Er werde auch „keine europäischen Gesetze ändern,
um eine Unterschrift unter das Abkommen zu bekommen“.
Das glaube ich ihm auch, er braucht auch nichts ändern, denn das Problem wäre nicht die
Gegenwart (Einigung auf Status quo), sondern das Problem ist „living agreement“, also die
Zukunft! Und dazu muß uns etwas einfallen!

TTIP und Grundgesetz / Verfassung

Ein heikler Fall!
Dazu Axel Flessner, emeritierter Rechtsprofessor der Berliner Humboldt Universität:
"Die Politik hat die verfassungsrechtliche Anstößigkeit von CETA und TTIP bisher
ausgeblendet. Strittigster Punkt der beiden Handelsabkommen CETA und TTIP ist die darin
vorgesehene Schiedsgerichtsbarkeit nach dem ISDS.Mechanismus. Die Parlamente müssten
vor jedem Gesetz, das die Wirtschaft berührt, die finanzielle Haftung ihres Staates für
Einbußen einer unbestimmten Zahl von nordamerikanischen Investoren einkalkulieren, sie
werden dadurch eingeschüchtert und zu eigentlich sachfremden Erwägungen veranlasst.
Außerdem wird, wenn der Staat tatsächlich zur Zahlung verurteilt wird und zahlen muss,
seine Haushaltshoheit . ein zentrales Parlamentsrecht in der Demokratie! . vereitelt.
Die EU hat die Verhandlungskompetenz erhalten, aber nur für Sachverhalte, für die sie auch
unionsintern eine Regelung treffen darf, und sie muss diese Kompetenz im Einklang mit ihren
Grundprinzipien, wie Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, ausüben.
Die Union hat zum Beispiel nicht das Recht, den Mitgliedstaaten aus außenwirtschaftlichen
Gründen Steuern zu verbieten, die mit den Europäischen Verträgen an sich vereinbar sind,
oder über die mitgliedstaatliche Kulturpolitik, etwa Schulen, Hochschulen, den Betrieb von
Theatern und Museen zu bestimmen. CETA soll aber den ausländischen Investoren erlauben,
gegen neue Steuern und Abgaben zu klagen . wenn etwa Deutschland eine Vermögenssteuer
oder eine Straßenmaut einführen würde ., und ausländische Investoren dürften die staatliche
Finanzierung von Theatern als wettbewerbswidrige Subvention rügen.
Das Bundesverfassungsgericht kann auch um Rechtsschutz gegen Gesetze im Vorhinein
gebeten werden, die, würden sie später vom Gericht für verfassungswidrig und nichtig
gehalten, nicht mehr korrigierbar wären. Ein deutsches Zustimmungsgesetz zu CETA oder
TTIP wäre ein solcher Fall. Sollten auch das EU.Parlament, der Rat der EU und alle anderen
Mitgliedstaaten zustimmen, wäre das Abkommen dann nach den Europäischen Verträgen
europäisches Recht geworden, falls der andere Vertragspartner (Kanada, USA) ebenfalls
zustimmt, und an diesem könnte eine spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
nichts mehr ändern“!

TTIP und regulatorische Kooperation

Auch hier können TTIP und CETA das Handeln unserer demokratisch gewählten Parlamente
ausbremsen.
Im Zuge der geplanten "regulatorischen Kooperation" werden wichtige Entscheidungen in
einen vordemokratischen Raum verlagert. So würde eine geplante Regulierung zwischen
Beamten aus der EU und den USA diskutiert, bevor irgendein Parlament in Europa sie zu
Gesicht bekommt. Über Konsultationen (!) – sprich Lobbying . mit Konzernen und
Industrieverbänden bekommen diese neue Möglichkeiten, frühzeitig auf Regulierungen
einzuwirken, sie zu verzögern, zu verwässern oder gleich ganz zu verhindern.
Geplante Regulierungen werden Folgeabschätzungen unterzogen. Dabei geht es vor allem
um die Auswirkungen auf den transatlantischen Handel und nicht etwa um die Frage, ob sie
unsere Umwelt schützen oder den Datenschutz verbessern.

TTIP und ISDS (Investor-State-Dispute-Settlement)

Fakt ist, dass im EU.Kanada.Abkommen CETA das "alte" ISDS.Schiedsgerichtsverfahren
verankert ist.
Fakt ist: In einem solchen Verfahren verklagt gerade Vattenfall die Bundesrepublik auf
4,7 Milliarden Euro Schadenersatz wegen des Atomausstiegs.
Der neueste Fakt ist: TransCanada reicht Klage ein nach dem Aus für Keystone.XL.
Der Pipeline.Projektierer TransCanada hat vor dem Bundesgericht in Texas eine Klage gegen
den von US.Präsident Barack Obama im November erteilten Baustopp an der Ölpipeline
Keystone XL eingereicht. Die Absage an das Projekt sei eine „willkürliche und ungerechte
Entscheidung“ gewesen, heißt es in einer Pressemittelung von TransCanada.
Außerdem werde mit der Einstellung des Projekts das Nordamerikanische Freihandels.
abkommen NAFTA verletzt.
TransCanada fordert deshalb Schadensersatzzahlungen in Höhe von 15 Milliarden US.Dollar,
bei einer Investitionssumme von ca. 3 Milliarden US.Dollar.
Fakt ist auch, dass zehntausende US.Konzerne über ihre kanadischen Filialen die
Schiedsgerichtsverfahren in CETA nutzen können.
Pures Wunschdenken ist jedoch bisher die Hoffnung der TTIP.Befürworter und auch von
BM Sigmar Gabriel, dass es der EU gelänge, das bereits verhandelte CETA.Abkommen noch
einmal aufzumachen und die ISDS.Klauseln substantiell zu verändern.
Wunschdenken ist auch, dass das neue, ICS genannte Schiedsverfahren mit den USA
vereinbart werden könnte.
Die enorm einflussreiche US. Handelskammer ist eindeutig dagegen positioniert.
Campact hat zusammen mit PowerShift und dem Bündnis TTIPunfairHandelbar eine genaue
Analyse des ICS.Vorschlags vorgelegt, die eines zeigt: Trotz einiger positiver Ansätze
beschränkt sich der Vorschlag auf kosmetische Korrekturen des ISDS.Systems.

Kündbarkeit TTIP

Prof. Dr. Andreas Fisahn leitet an der Universität Bielefeld den Lehrstuhl für öffentliches
Recht, Umweltrecht und Rechtstheorie, er bereitet auch eine Verfassungsklage vor.
Er meint dazu: „Verträge wie CETA seien kündbar. Doch gebe es im Vertragstext eine
Vorschrift, wonach der Investorenschutz noch weitere 20 Jahre nach der Kündigung gelte.
Überhaupt habe die EU gar nicht die Kompetenz, Schiedsgerichte einzurichten.
Denn dafür hätte es eine eigene Ermächtigung durch die Mitgliedsstaaten geben müssen –
die es eben nicht gab. Verfassungsrechtlich sei CETA zudem fragwürdig, weil neben dem
Bundesverfassungsgericht eine für Unternehmen gleichrangige Instanz eingerichtet werde.
Deren Entscheidungen würden eine ähnliche Bedeutung bekommen wie die des
Bundesverfassungsgerichts.
Durch die Freihandelsabkommen würde die Tür für eine Zwei.Klassen.Justiz geöffnet.
Da es mit den Schiedsgerichten zwei verschiedene Rechtsformen gäbe, könnten sich die
Unternehmen künftig das für sie günstigere Recht aussuchen“.
Damit werde, so Fisahn, „eine Nebenverfassung errichtet“.
Im CETA.Abkommen sei der Unterschied, dass Unternehmer die Schiedsgerichte immer
anrufen könnten. Die Investoren bräuchten dafür keine besondere Vereinbarung mit dem
Staat – anders als in den bisherigen völkerrechtlichen Regelungen. „Sobald ein Unternehmen
investiert, kann es nach CETA ein Schiedsgericht anrufen“, sagte Fisahn.
Er hält es für wahrscheinlich, dass das Verfassungsgericht die Investorenschutz.Klauseln für
nichtig erklären wird.

TTIP und Auswirkungen auf andere Länder

TTIP ist der Versuch der alten Wirtschaftsmächte, sich gegen aufstrebende Schwellenländer
zu positionieren und gegenseitig zu stärken.
Durch das Freihandelsabkommen TTIP würden 800 Millionen der reichsten Konsumenten
der Welt einer gemeinsamen Freihandelszone angehören.
Wer sind die Verlierer in diesem Szenario?
Vorneweg gesagt: EU und USA gewinnen auf Kosten der anderen . vor allem der
Entwicklungs. und Schwellenländer.
Bei den meisten Produkten sind die Zölle zwischen der EU und den USA bereits sehr niedrig.
Werden sie noch weiter gesenkt, werden Drittstaaten noch weniger konkurrenzfähig.
Einer Ifo.Studie zufolge würde der Handel zwischen Deutschland und den BRICS.Staaten
(Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) um zehn Prozent, zwischen den BRICS.Staaten
und den USA sogar um 30 Prozent des bisherigen Handelsvolumens sinken.
Ein Beispiel: Textilien!
Als Folge von TTIP könnte sich der Handel mit Textilien und Kleidung zwischen der EU
und den USA verstärken, die in den USA gefertigt wurden statt in Entwicklungsländern wie
Kambodscha oder Bangladesch.
Die niedrigeren Zölle könnten die höheren Lohnkosten zum Teil ausgleichen. Damit gerieten
diese Länder stärker unter Wettbewerbsdruck und müssten womöglich noch günstiger
produzieren. Das könnte die Arbeitsbedingungen dort weiter verschlechtern.
Gerade in politisch instabilen Staaten birgt ein solcher Einbruch große Risiken.
Allerdings, die Schwellenländer wollen sich nicht mehr dem Druck der alten
Wirtschaftsmächte beugen, die WTO hat in den vergangenen Jahren an Bedeutung verloren.
Als Anreiz, multilaterale Abkommen durchzusetzen, ist TTIP daher ungeeignet.
TTIP ist eher ein Versuch, die WTO zu umgehen: EU und USA machen sich hier ihre
eigenen Regeln!
Das BMWi meint dagegen: Eine dynamische Wirtschaft in einem gemeinsamen
transatlantischen Markt wird auf andere Länder ausstrahlen.
TTIP wird die Weltwirtschaft beleben.

TTIP und Kommune

Das BMWi meint dazu: Die Entscheidungsfreiheit regionaler Körperschaften wie z.B.
Kommunen, wie sie die Daseinsvorsorge organisieren, soll vom geplanten TTIP.Abkommen
unberührt bleiben. Der Gestaltungsspielraum für die Zukunft soll gewahrt bleiben.
Die öffentliche Daseinsvorsorge wird durch TTIP nicht angetastet. Das hohe Schutzniveau für
bestimmte grundlegende Dienstleistungen auf lokaler Ebene in Bezug auf Wasser, Gesundheit
und Bildung in Europa steht nicht zur Debatte.
Also gilt: für das BMWi ist alles palletti, nichts ändert sich, alles bleibt beim Alten!
Der Bayerische Städtetag und der Bundesverband Öffentliche Dienstleistungen / Deutsche
Sektion e.V. sehen das anders!
Mit TTIP wird der Privatisierungsdruck auf Städte und Gemeinde zunehmen.
Einig sind sich die meisten Länder darin, dass die Public Services aufgrund ihrer
Aufgabenerfüllung als fundamentale Grundlagen einzigartig für die Gesellschaft sind.
Als Konsequenz sollten diese öffentlichen Dienstleistungen nicht den gleichen Wettbewerbs.
und Marktregeln unterliegen, wie alle anderen Dienstleistungen, die im Markt erbracht
werden.
Die WTO berücksichtigte dies bei ihren Verhandlungen über multilaterale Handelsabkommen
zu GATS, indem eine sogenannte „Positivliste“ der öffentlichen Dienstleistungen erstellt
wurde. Alle Dienstleistungen, die nicht auf dieser Liste stehen, müssen liberalisiert werden,
ihnen muss freier Marktzugang gewährt werden.
Die EU hat in ihrem Verhandlungsmandat definiert, dass nur wenige öffentliche
Dienstleistungen wie Justiz, Polizei, Strafvollzug u.ä. von der Liberalisierung ausgeklammert
werden sollen, nicht aber Bildung, Kultur, Wasser und Abwasser.
Der Ansatz der „Negativliste" dagegen bedeutet, alle Dienstleistungen und deren
Regelungen, die auf diesen Listen stehen, sind gleichsam gesperrt und werden nicht dem
Markt geöffnet.
Darüber hinaus würde die "Negativliste" eine einheitliche Definition der öffentlichen
Dienstleistungen erfordern, um möglichst viele und auch zukünftige öffentliche
Dienstleistungen erfassen zu können.
Von den USA wird die Negativliste favorisiert, da diese schon als Modell für NAFTA entwickelt
wurde. Eine Kombination beider Modelle ist von einigen Ländern vorgeschlagen, aber bisher
nicht aufgenommen worden.
Die EU.Verträge sind hinsichtlich des weiten Ermessensspielraums und der Stellung der
nationalen, regionalen und lokalen Behörden in den Mitgliedstaaten zur Bereitstellung und
Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen unmissverständlich und eindeutig.
Folglich liegt die Kompetenz über entsprechende Maßnahmen zu entscheiden und diese
umzusetzen bei den EU.Mitgliedstaaten und nicht bei den EU.Behörden.
Eine Annahme der Negativliste, wenn sie nicht abgeschwächt formuliert wird, würde also
gegen den fundamentalen Wert des Prinzips der Subsidiarität verstoßen.
Es ist mir ein Rätsel, wie dann das BMWi zu einer völlig konträren Auslegung und Darstellung
kommt!

TTIP und Ökonomisierung des kommunalen Handels

TTIP soll die Liberalisierung der Dienstleistungsmärkte noch weiter vorantreiben. In vielen
Bereichen der kommunalen Daseinsvorsorge konkurrieren private mit öffentlichen Anbietern,
z.B. Stadtwerke, Verkehr, im Bildungs., Gesundheits. und Kulturbereich. Da es dabei
Wettbewerbssituationen gibt, fallen diese Bereiche unter die TTIP Regeln.
Marktzugangsregeln, Inländerbehandlung und die Prinzipien „Standstill“ (Status quo) und
„Ratchet“ (künftige Liberalisierung wird automatisch zu TTIP.Verpflichtung!) schränken den
Handlungsspielraum von Ländern, Gemeinden und Kommunen massiv ein. Eine Rücknahme
oder Revision einer einmal getätigten Privatisierung ist Vertragsbruch. Dagegen kann auf
Entschädigung geklagt werden.
Zudem werde die öffentliche Auftragsvergabe und das Beschaffungswesen gezwungen,
Dienstleistungen und Einkauf ab einem bestimmten Schwellenwert transatlantisch
auszuschreiben, dieser Wert liegt derzeit bei ca. 160.000 EUR und gilt für Schulen,
Universitäten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, soziale Dienste,...
Bei Bauaufträgen liegt der Wert bei ca. 4 Millionen EUR.
Wenn eine Kommune ihre Schulen sanieren will, darf sie sich nicht einfach auf dem Markt
umsehen und dann eine Firma mit der Sanierung der Schule beauftragen weil diese am Ort
ansässig ist, besonders ökologisch arbeitet, die örtlichen Sportvereine unterstützt oder
Ausbildungsplätze zur Verfügung stellt. Das wirtschaftlichste Angebot hat Vorrang, soziale
oder ökologische Aspekte dürfen in der Regel keine Rolle spielen.
Nun ist dies bei der Sanierung einer Schule vielleicht ärgerlich aber nicht so kritisch. Ganz
anders sieht es aus, wenn beispielweise kulturelle Leistungen (Theater), Bildungsleistungen
(Volkshochschule, Hausaufgabenbetreuung) oder Leistungen der Jugendhilfe (Wohngruppen)
ausgeschrieben werden müssen und an denjenigen Anbieter gehen, der das günstigste
Angebot abgibt.
Mit TTIP wird sich der Zwang zur Ausschreibung auf viel mehr öffentliche Dienstleistungen
als bisher ausweiten.
Diese Entwicklung ist nicht neu. Seit gut 30 Jahren wird die Forderung nach immer weiterer
Ökonomisierung kommunalen Handelns wieder und wieder erhoben. Die EU hat mit ihrer
Wettbewerbspolitik in den letzten Jahrzehnten maßgeblich dazu beigetragen, dass diese
Forderung in Richtlinien gegossen wurde und die deutschen Bundesregierungen sowie die
Landesregierungen haben ihren Anteil dazu beigetragen, dass daraus Recht wurde, das die
kommunale Handlungsfreiheit immer weiter eingeschränkt hat.
Mit TTIP wird dieser Trend nochmals deutlich verstärkt und vor allem unumkehrbar gemacht.
Denn was im TTIP einmal vertraglich vereinbart ist, ist nahezu nicht rückholbar.
Eine flexible, am Gemeinwohl orientierte Kommunalpolitik, die lokale, soziale und nachhaltige
Aspekte berücksichtigt, wird somit noch mehr untergraben.
Das BMWi teilt auf seiner Website mit:
Die Kommunen werden durch TTIP nicht gehindert, Aufgaben im Bereich der
Daseinsvorsorge von Privaten zurückzuholen. Dieser Rückerwerb ist privatrechtlich zu
beurteilen und kein Thema von TTIP.
Die „Ratchet“.Systematik findet in den sensiblen Bereichen der öffentlichen Daseinsvorsorge
keine Anwendung.