- Von Reinhard Merkel - Aktualisiert am
Reinhard Merkel ist emeritierter Professor für für Strafrecht und für Rechtsphilosophie der Universität Hamburg und Mitglied des Deutschen Ethikrates bis 2020
Russlands Angriffskrieg auf die Ukraine ist völkerrechtswidrig und das Land dazu verpflichtet, die Gewalt zu beenden. Gibt es aber auch eine Pflicht für die Ukraine, sich auf Verhandlungen einzulassen?
Die Anfänge der Lehre vom gerechten Krieg reichen zurück in die vorsokratische Antike. Systematisch ausgearbeitet wurden sie erst von den scholastischen Theologen und den Juristen des kanonischen Rechts im späten Mittelalter. Die Gründerväter des neuzeitlichen Völkerrechts im 16. und 17. Jahrhundert nahmen die Entwürfe auf und entwickelten sie weiter: zur vernunftrechtlichen Ordnung einer europäischen Staatenwelt, die sich mit dem Westfälischen Frieden von 1648 neu zu formieren begann. Grundlage ihrer Rechtsbeziehungen wurden moderne Prinzipien der Staatlichkeit ihrer Subjekte: deren Souveränität, ihre Gleichheit und die Undurchdringlichkeit ihrer territorialen Grenzen wie ihrer inneren Angelegenheiten gegen Interventionen von außen.
Seither unterscheiden alle Theorien des gerechten Kriegs zwei normative Grundfragen: die nach dem Recht zum Krieg (ius ad bellum) und die nach dem Recht im Krieg, den zulässigen Formen militärischer Gewalt (ius in bello). Kant schärfte in seiner „Rechtslehre“ den Blick für die Notwendigkeit einer dritten Kategorie: für das Recht nach dem Krieg (ius post bellum), die Pflichten der Konfliktparteien nach dem Ende ihrer Kämpfe. Diese Dreiteilung der Frage nach der Gerechtigkeit von Kriegen spiegelt sich, wiewohl unvollständig, auch in der Entwicklung des Völkerrechts bis in die Gegenwart.
Wer könnte die Pflicht einfordern?
Erst in jüngster Vergangenheit erkannte man, dass die klassische Trias der Normen legitimer Kriegführung eine empfindliche Lücke aufwies. Darrell Moellendorf, Philosoph an der Universität Frankfurt, gab ihr einen sprechenden Titel, der sich durchsetzte: „ius ex bello“. Knapp und grob: Gibt es schon während des Gewaltgeschehens für alle Konfliktparteien rechtsprinzipielle Pflichten, sich um Wege ex bello zu bemühen, um ein Ende des Kriegs, und zwar selbst dann, wenn dies ihre militärischen oder politischen Ziele vereiteln würde?
Für Kriege, in denen außer Zweifel steht, wer Aggressor und wer Angegriffener ist, erhält die Frage eine besondere Schärfe. Denn solche Ex-bello-Pflichten könnten das Recht des Angegriffenen, sich zu verteidigen, beschränken oder unterlaufen. Damit sind wir beim Krieg in der Ukraine. Russlands Invasion war völkerrechtswidrig, und seine weitere Kriegführung bleibt dies. Dass der Aggressor verpflichtet ist, die Gewalt zu beenden und zum Status quo ante zurückzukehren, versteht sich. Warum aber sollte, solange das nicht geschieht, die Ukraine verpflichtet sein, sich auf Verhandlungen einzulassen und ihren Kampf womöglich zu beenden, bevor dessen Ziele erreicht sind? Was könnte diese Pflicht begründen? Und wer könnte sie einfordern? (Der Aggressor?)
Recht zur Selbstverteidigung
Das Völkerrecht kennt keine Pflicht zur Selbstverteidigung. Es erlaubt dem angegriffenen Staat, der nach Artikel 51 der UN-Charta ein „naturgegebenes Recht“ zur Selbstverteidigung hat, sich zu wehren, solange die Aggression andauert und solange er will und kann. Daraus folgt nicht, dass seine Kriegführung keine moralischen Grenzen hätte. Zwei davon sind offensichtlich (wann sie erreicht wären, ist eine andere Frage): erstens das Risiko eines Nuklearkriegs und zweitens ein unerträgliches Missverhältnis zwischen den Zielen der Selbstverteidigung und deren Kosten an menschlichem Leben und Leid – nicht nur der Zivilbevölkerung, sondern auch der Soldaten. Zwar haben Kombattanten, egal ob sie zur Armee des Aggressors oder des Verteidigers gehören, eine symmetrische Erlaubnis, einander zu töten. Dieses zwielichtige Privileg moralisch zu rechtfertigen ist aber bislang weder den Völkerrechtlern noch den Philosophen gelungen.
Das Schweigen des Völkerrechts zum ius ex bello überlässt dessen Begründung der politischen Ethik. Die zuständigen Argumente korrespondieren mit denen des ius ad bellum für gerechte Kriege. Denn gerechtfertigt kann die Fortsetzung der eigenen Gewalt nur so lange sein, wie die legitimierenden Gründe für deren Beginn fortbestehen. Aber die äußeren Umstände, auf denen die anfängliche Rechtfertigung beruhte, mögen sich im Verlauf eines Kriegs dramatisch verändern – und mit ihnen das moralische Urteil über seine Verlängerung. Die klassische Doktrin des ius ad bellum kannte neben formellen Bedingungen jeder Kriegführung (Autorisierung, Erfolgsaussicht, Verhältnismäßigkeit) eine ganze Reihe materieller Gründe ihrer Gerechtigkeit: Schutz der (eigenen) Religion in anderen Ländern, Hilfe für unterdrückte Völker, präventive Sicherung der Mächtebalance, territoriale Konflikte, Bestrafung von Rechtsbrüchen und schließlich die Selbstverteidigung und die Nothilfe gegen die Aggression Dritter.
Das heutige Völkerrecht akzeptiert davon nahezu nichts mehr. Nur die individuelle und kollektive Selbstverteidigung gilt ihm als legitimer Kriegsgrund. „Gerechte Kriege“ kennt es nicht mehr. Selbst ein Krieg zur Verteidigung ist nicht schon deshalb gerecht, wiewohl ihn die UN-Charta zum Naturrecht nobilitiert. Man stelle sich den Angriff gegen ein Tyrannenregime finsterster Provenienz vor, Nordkorea etwa. Er werde, nehme man an, von demokratischen Staaten im Zeichen globaler Mindeststandards der Menschenrechte geführt und verfolge allein das Ziel, ein Volk aus seiner Knechtschaft zu befreien. Der angegriffene Staat hätte fraglos ein Recht zur Selbstverteidigung, jeder andere dürfte ihm helfen. Die menschenrechtsfreundlichen Angreifer dagegen machten sich der Aggression schuldig: eines völkerrechtlichen Verbrechens. Dass aber ein solcher Krieg zur Verteidigung der eigenen Tyrannis gerecht wäre, wird niemand behaupten wollen.
Kurz: das Völkerrecht hat die Legitimation militärischer Gewalt entmoralisiert. Der Schutz des globalen Friedens hat Vorrang vor der Gerechtigkeit. Man mag diesen Schutz für ein Postulat von Moral und Gerechtigkeit halten. Plausibler versteht sich das Gewaltverbot als Stabilitätsbedingung jeder Normenordnung, auch einer ungerechten (wie der heutigen Weltordnung). Als eine solche Bedingung, sagt Kant in seiner Schrift „Zum ewigen Frieden“, wäre es zwingend „selbst für ein Volk von Teufeln (wenn sie nur Verstand haben)“. Die zweite (und letzte) Möglichkeit der Rechtfertigung militärischer Gewalt, ihre Autorisierung durch den Weltsicherheitsrat nach Kapitel VII der UN-Charta, unterstreicht den prinzipiellen Vorrang der Friedensmaxime. Eine solche Autorisierung ist kein Rechtszwang für die Interessen einzelner Staaten, sondern Ausübung eines globalen Gewaltmonopols zugunsten des Friedens aller. Auch das Recht auf Selbstverteidigung steht unter diesem Vorbehalt. Zieht der Sicherheitsrat die Regelung eines Konflikts an sich und trifft „die zur Wahrung des Weltfriedens . . . erforderlichen Maßnahmen“ (Artikel 51 der UN-Charta), so endet die Freiheit des angegriffenen Staates, über Fortsetzung oder Beendigung seines Kampfes zu entscheiden. Erließe der Rat eine Resolution, die beide Kriegsgegner zum Waffenstillstand verpflichtete, entfiele auch für den Angegriffenen das Recht auf weitere Gewaltanwendung. Verantwortung der Ukraine
Das alles indiziert eine Pflicht der Regierung in Kiew, Verhandlungen ex bello zu akzeptieren und deren konzessionslose Ablehnung zu beenden. Diese Pflicht ist, im Unterschied zu der Moskaus, kein unmittelbares Gebot des Völkerrechts, wohl aber eines der politischen Ethik. Ihre Basis ist eine spezifische Verantwortung auch der ukrainischen Regierung und reicht über die triviale Grundnorm jeder Moral, menschliches Leid zu vermeiden, weit hinaus. Denn die Ukraine ist kausal beteiligt an der fortdauernden Erzeugung des Elends dieses Krieges. Der schlichte Befund, so unbestreitbar er ist, löst regelmäßig Empörung aus. Sie gründet vermutlich in der Intuition, die defensive Beteiligung an einem Konflikt, den ein anderer als Aggressor zu verantworten habe, schließe jede Zurechnung seiner Folgen an das Aggressionsopfer aus. Auch in der Politik ist dieser Gedanke populär. An den Kommentaren zu dem jüngsten Einschlag ukrainischer Raketen in einem polnischen Dorf ließ sich das ablesen. Ohne Russlands Angriffskrieg, so hieß es, geschähen solche Dinge nicht; auch für sie sei daher allein Moskau verantwortlich.
Aber das ist gewiss falsch. Man unterstelle hypothetisch, die Rakete sei vorsätzlich in ihr Ziel gelenkt worden. Selbstverständlich wären die Urheber dafür verantwortlich, und übrigens sie allein, nicht außerdem noch Moskau als der Urheber des Krieges. Auch Kriegsverbrechen ukrainischer Soldaten geschähen nicht, hätte Russland den Krieg nicht begonnen. Wer käme ernsthaft auf die Idee, daher seien für solche Verbrechen nicht ihre Täter, sondern Russland selbst verantwortlich? Um Missverständnisse zu vermeiden: Nichts spricht im Fall der Raketeneinschläge in Polen für einen Vorsatz der Schützen. Aber auch im wahrscheinlichen Fall ihrer Fahrlässigkeit tragen sie am Tod der beiden Opfer eine Mitschuld, die von dem Urheber des Krieges freilich geteilt wird. An Russlands Verantwortung für den Hintergrund des trostlosen Geschehens besteht ja kein Zweifel. Das schließt die eigene Verantwortlichkeit der Ukraine aber nicht aus.
Etwas verantworten müssen ist nicht gleichbedeutend mit schuldig sein. Die Verantwortung mag sich ja, anders als die des Aggressors, tragen lassen, und selbst ihre katastrophalen Folgen mögen gerechtfertigt sein. Bis zu welchen Grenzen? Irgendwann kommen die des nicht mehr Legitimierbaren in den Blick: das atomare Risiko für die Welt und die Zerstörung der Ukraine, des Lebens und der Zukunft ihrer Menschen. Lange vor diesen Grenzen beginnt die moralische Pflicht auch des Aggressionsopfers, mögliche Alternativen zur Fortsetzung des blutigen Grauens zu erwägen und in Verhandlungen zu klären. Die Pflicht des Angreifers, seine Aggression zu beenden, versteht sich (noch einmal) von selbst. Aber ihre Verweigerung hebt moralische Bindungen der ukrainischen Regierung nicht auf – weder gegenüber dem Rest der Welt noch und vor allem gegenüber ihrer eigenen Bevölkerung und ihren Soldaten.
Jenseits der Schmerzgrenze
Viele glauben, eine Pflicht ex bello lasse sich so nicht begründen. Ob die Ukraine über einen Waffenstillstand verhandeln wolle oder nicht, sei ihre Sache, in die sich niemand einzumischen habe. Das überzeugt nicht. Gewiss trifft es in einem belanglos formellen Sinne zu, dass für die Entscheidung, den Krieg fortzusetzen, die Regierung in Kiew zuständig ist – so wie es für die Entscheidung, ihn zu beginnen, die Regierung in Moskau war. Das schließt Kritik daran nicht aus. Denn dafür gelten die Normen des Völkerrechts und der politischen Ethik, nicht die Kriterien von Machthabern. Jeder Krieg, sein Beginn, seine Dauer wie sein Ende, ist von gravierender Bedeutung für die ganze Welt. Die UN-Charta, Gründungsurkunde des heutigen Völkerrechts, lässt daran keinen Zweifel und die Ethik erst recht nicht. Für das Risiko eines Atomkriegs, das zwar gering, aber wegen seiner apokalyptischen Dimension dennoch zu hoch ist, liegt das auf der Hand. Es gilt aber auch für ein ins Maßlose wachsende Elend aller, die in das Gewaltgeschehen zwangsinvolviert sind: neben Hunderttausenden von Soldaten beider (ja, beider) Armeen viele Millionen Ukrainer, von denen Tausende den Winter nicht überleben werden.
Die Ukraine mag diesen Krieg am Ende gewinnen können, politisch und vielleicht auch militärisch, aber allenfalls mit einer Zerstörungsbilanz, die dem Begriff eines solchen Sieges keinen fassbaren Sinn mehr beließe. Der Gedanke deutet an, wie irreführend die Analogie zwischen staatlichem Verteidigungskrieg und individueller Notwehr ist. Wer als Person angegriffen wird und sich wehrt, darf das mit jedem Risiko für sich selbst und bis zum Verlust seines Lebens tun. Aber Regierungen haben Schutzpflichten gegenüber den Bürgern ihrer Länder. Dazu gehört auch die Verteidigung des Staates gegen Aggressoren, aber der Schutz von Leib und Leben und Zukunft seiner Bürger ebenfalls. Jenseits einer Schmerzgrenze, an der die Verwüstung des Landes und der Menschen jede moralische Proportionalität übersteigt, noch immer allein auf die Fortsetzung der Gewalt zu dringen und jede Verhandlung über deren Ende abzulehnen ist nicht tapfer, sondern verwerflich.
Verhandeln heißt nicht kapitulieren. Verhandlungen können scheitern, man kann sie auch scheitern lassen. Die Ukraine hat keinerlei Veranlassung, irgendeine der völkerrechtswidrigen Annexionen ihres Territoriums seit Februar dieses Jahres anzuerkennen. Mit der Krim und deren avisierter Rückeroberung verhält sich das allerdings anders. Keine Rolle spielt dabei, ob der Anschluss der Krim an Russland 2014 eine Annexion war oder nicht. Völkerrechtswidrig war das russische Verhalten jedenfalls, vielleicht auch ein bewaffneter Angriff, wiewohl kein einziger Schuss fiel und niemand verletzt wurde.
Kopfschüttelnde Zurückweisung
Doch seither steht die Krim unter einer russischen Administration, der die große Mehrheit ihrer Bevölkerung zustimmt. Aus der ehedem rechtswidrigen Okkupation ist der stabile Zustand einer befriedeten Ordnung entstanden. Damit gewinnt die Friedensmaxime der UN-Charta, die Grundnorm ihres Gewaltverbots, Dominanz über abweichende Erwägungen zur territorialen Gerechtigkeit. Zugleich endet für die Ukraine die Möglichkeit, eine militärische Rückeroberung der Krim als Selbstverteidigung zu rechtfertigen. Das mag man missbilligen. „Der Besitzschutz des Räubers“, schrieb der Völkerrechtler Walter Schätzel schon 1953 über jene Maxime der Charta, „ist unerträglich.“ Vielleicht. Aber es geht nicht um Besitz-, sondern um Friedensschutz.
Nur wenn die friedliche Verwaltung der Krim seit neun Jahren ein permanenter „bewaffneter Angriff“ Russlands wäre, hätte die Ukraine auch jetzt noch, womöglich ad infinitum, ein Recht zur gewaltsamen Revision. Für diese These spricht wenig. 1982 hat Argentinien, nachdem es die Falkland-Inseln besetzt hatte, in einem Schreiben an den Sicherheitsrat ein analoges Argument bemüht. Die Okkupation der Inseln durch England 1832 sei rechtswidrig gewesen: ein bewaffneter Angriff. Dieser dauere seither fort. Mit der Rückbesetzung übe Argentinien lediglich sein Recht auf Selbstverteidigung aus. Der Rat hat das Argument in wenigen Zeilen, fühlbar kopfschüttelnd, zurückgewiesen.
Ein Angriff auf die Krim wäre illegitim
Nun sind eineinhalb Jahrhunderte friedlicher Regierung naturgemäß ein gewichtigerer Umstand als knapp neun Jahre russischer Verwaltung auf der Krim. Wie viele Jahre reichen? Darüber kann man streiten (und tut es auch). Aber entscheidend ist nicht die schiere Dauer der Verwaltung, sondern das Maß der mit ihr erreichten normativen Stabilität und die Gewähr ihrer friedlichen Zukunft. Historische, kulturelle, sprachliche und religiöse Hintergründe können dafür eine bedeutendere Rolle spielen als die formelle Souveränität über das Territorium. Für die Krim ergibt sich hieraus ein klarer Befund. Die Bewohner der Halbinsel fühlen sich mehrheitlich als Russen; längst vor 2014 wollten sie den staatsrechtlichen Wechsel. Diesen nun mit Gewalt zu revidieren, dafür Tausende weiterer Menschenleben zu zerstören und unauslöschliche Spuren des Hasses in den Überlebenden zu hinterlassen, schriebe einen düsteren Plan für die Zukunft der Krim und ihrer Bewohner.
Begänne die Ukraine mit dem Versuch einer militärischen Rückeroberung der Krim, so begänne sie einen neuen Krieg. Er wäre nicht die Fortsetzung der Verteidigung gegen die russische Aggression vom vergangenen Februar, sondern selbst ein bewaffneter Angriff. Das sollte die Bundesregierung bei weiteren Waffenlieferungen bedenken. Deren Bedingungslosigkeit war immer verkehrt, politisch wie moralisch. Sollten die künftigen Lieferungen irgendwann zur Rückeroberung der Krim verwendet werden, würde aus diesem Fehler eine Verletzung des Völkerrechts.