Der Europäische Gerichtshof fällt ein weitreichendes Urteil: Er erklärte Investor-Schiedsgerichte in bilateralen Investitionsabkommen innerhalb der EU als nicht vereinbar mit EU-Recht. Ist das das Ende der umstrittenen Sonderklagerechte für Konzerne?
13. März 2018 - von Anna Cavazzini
www.boell.de
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Die undemokratischen Investor-Staat-Klagen (auf Englisch ISDS) sind Hauptanstoß für die Kritik an Abkommen wie TTIP und CETA, gegen die Hunderttausende auf die Straße gegangen sind. Undemokratisch – weil es diese Klauseln in Handels- und Investitionsabkommen möglich machen, dass Unternehmen gegen demokratische Entscheidungen von Staaten klagen, wenn sie ihre Investitionen geschmälert sehen. So können Investoren hohe Entschädigungssummen erhalten, nur weil Regierungen den Mindestlohn erhöhen, Umweltauflagen erlassen oder Privatisierungen im Gesundheitssystem rückgängig machen.
Genau um diesen letzten Sachverhalt ging es bei dem aktuellen Fall, zu dem der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 6. März 2018 urteilte. Ein Investor verklagte die Slowakei, weil diese die Liberalisierung des privaten Krankenversicherungswesens teilweise wieder rückgängig gemacht hatte. Die Slowakei wurde von einem Schiedsgericht zu einer Entschädigungszahlung von rund 22 Millionen Euro verurteilt, wandte sich nach dem Urteil an den Bundesgerichtshof, der wiederum den Europäischen Gerichtshof anrief. Grundlage der Investorenklage war ein bilaterales Investitionsabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei. In der EU gibt es ca. 200 bilaterale Investitionsabkommen, welche die umstrittenen Klauseln zu Investor-Staat-Klagen enthalten. Sie wurden vornehmlich zwischen „alten“ EU-Mitgliedsstaaten und den mittel- und osteuropäischen Staaten vor der EU-Osterweiterung geschlossen und sind mittlerweile Grundlage zahlreicher Investorenklagen gegen EU-Staaten. Die EU-Kommission setzt sich dafür ein, diese Intra-EU-Investitionsabkommen ganz zu beenden, in fünf Fällen leitete sie sogar Vertragsverletzungsverfahren ein - bisher mit wenig Erfolg.
Was urteilt der Europäische Gerichtshof?
In seinem Urteil erklärt der Europäische Gerichtshof nun die ISDS-Vorgaben dieser Intra-EU-Investitionsabkommen für unvereinbar mit EU-Recht, insbesondere mit dem Prinzip, dass die Interpretation von EU-Recht alleinige Kompetenz des Europäischen Gerichtshofs sei. Das Gericht stellt außerdem fest, dass die fehlende Revisionsmöglichkeit von Schiedsgerichtsurteilen unvereinbar mit den rechtsstaatlichen Prinzipien der EU sei. Zudem verletzten Intra-EU Investitionsabkommen das Vertrauen und die Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedsstaaten.
Welche Folgen hat das Urteil….
Schon am Tag des Gerichtsurteils kursierten unterschiedliche juristische Interpretationen über die Folgen des Urteils. Die EU-Kommission und die Mitgliedsstaaten werden sich in den nächsten Tagen und Wochen noch intensiv mit diesem weitreichenden Urteil auseinandersetzen müssen.
Eines ist ziemlich sicher: Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die Schiedsgerichtsklauseln aus ihren Intra-EU-Investitionsabkommen herausnehmen – oder diese Abkommen komplett beenden. Das ist ein riesiger Erfolg für die Zivilgesellschaft und andere Akteure, die dies schon seit einiger Zeit fordern und hier ausnahmsweise einmal mit der EU-Kommission einer Meinung waren – wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. Weniger klar ist, was mit noch ausstehenden Urteilen und laufenden Schiedsverfahren auf Grundlage dieser Intra-EU-Investitionsabkommen passiert. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Verfahren abgebrochen werden oder zumindest auf Eis gelegt werden müssen.
Die Deutlichkeit des Urteils lässt eigentlich nur eine politische Schlussfolgerung zu: Die Bundesregierung sollte die Konsequenzen aus dem Fall ziehen und die bilateralen Investitionsverträge mit anderen EU-Mitgliedsstaaten so bald wie möglich kündigen.
…für die Energiecharta?
Während sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil explizit auf Intra-EU-Investitionsabkommen bezieht, ist dennoch zu erwarten, dass das Urteil auch Auswirkungen auf Abkommen mit Drittstaaten haben wird. Zum einen gibt es da den Energiecharta-Vertrag, der 1994 zwischen verschiedenen europäischen Staaten (in- und außerhalb der EU) geschlossen wurde. Auf Grundlage der Schiedsgerichtsklausel im Vertrag klagt z.B. Vattenfall auf 4,7 Milliarden Euro Entschädigung für den deutschen Atomausstieg. Erste juristische Analysen weisen darauf hin, dass zumindest die Klagen zwischen einem Investor aus einem EU-Staat und einem EU-Mitgliedsstaat von dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs betroffen sind und nichtig werden könnten.
Das öffnet eine interessante Perspektive auf die immer noch anhängige Vattenfall-Klage. Die politische Konsequenz aus diesen juristischen Erwägungen kann eigentlich nur sein, dass die Bundesregierung die Energiecharta kündigt, so wie das Italien schon vorgemacht hat. Ihre ursprüngliche Zielsetzung ist heute ohnehin überholt und nach dem aktuellen Urteil stehen die Vorgaben zu Investor-Staat-Klagen auf sehr wackligen Beinen. Ein solcher Schritt ist umso wichtiger, als das Sekretariat der Energiecharta gerade versucht, zahlreiche neue Unterzeichnerstaaten außerhalb Europas zu gewinnen.
…und für CETA?
Dann stellt sich natürlich noch die Frage, was das Urteil für CETA und den von der Kommission vorgeschlagenen Multilateralen Investitionsgerichtshof (MIC) bedeutet. Zu CETA läuft aktuell ein weiteres Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Belgien hatte im September letzten Jahres den Europäischen Gerichtshof angerufen, um die Vereinbarkeit der Investitionsschutzklauseln in CETA mit EU-Recht zu prüfen. Zuvor war die Grüne Fraktion mit der gleichen Initiative im Europaparlament gegen eine Mehrheit aus Konservativen, Sozialdemokraten und Liberalen gescheitert.
Zieht man die Begründung des Europäischen Gerichtshofs im aktuellen Fall heran, kann man zu der Schlussfolgerung kommen, dass auch CETA die Autonomie des EU-Rechtsystems beeinträchtigt, z.B. die alleinige Kompetenz des Europäischen Gerichtshofs, europäisches Recht zu interpretieren und anzuwenden. Das gleiche gilt für den vorgeschlagenen Multilateralen Investitionsgerichtshof (MIC).
Die Kommission und die EU-Mitgliedsstaaten können jetzt also zwei Jahre lang auf die EuGH-Entscheidung zu CETA warten oder sie nutzen die Zeit und überdenken auf der Grundlage des aktuellen Urteils die EU-Investitionspolitik von Grund auf. Die Zivilgesellschaft, Gewerkschaften und viele andere gesellschaftliche Akteure fordern schon lange ein Ende der gefährlichen Paralleljustiz. Der Deutsche Richterbund hat sich gegen den MIC ausgesprochen. Nun hat auch der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit nicht unseren rechtsstaatlichen Standards entspricht. Worauf warten wir noch?