30.12.2016 aus jW

 

Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof hat bestätigt: EU-Handelsabkommen müssen von allen 28 Mitgliedsstaaten ratifiziert werden

 

Andreas Fisahn

 

In den politischen und juristischen Auseinandersetzungen um die EU-Handelsabkommen mit den USA (TTIP) und Kanada (CETA) ging es auch um die Frage, wer diese und ähnliche Verträge beschließen kann. Die EU-Kommission vertrat die Auffassung, dass Handelsabkommen in die ausschließliche Kompetenz der Europäischen Union fallen. Das hätte zur Folge gehabt, dass nur EU-Institutionen, das heißt das Parlament und der Rat, den Abkommen zustimmen müssen. Dagegen haben die EU-Mitgliedsstaaten eingewendet, dass umfassende Handelsabkommen wie CETA und TTIP auch Politikbereiche betreffen, die in ihren eigenen Kompetenzbereich fallen. Es handele sich deshalb um »gemischte Abkommen«. Die Folge ist, dass zusätzlich alle Gesetzgebungsorgane der 28 Mitgliedsstaaten, also die jeweiligen Parlamente, den Verträgen zustimmen müssen.

Welche Bedeutung die konträren Auffassungen haben, zeigte sich beim Drama um die Zustimmung der Wallonie zur Unterzeichnung von CETA Ende Oktober 2016. Der Position der EU-Kommission folgend, wäre die Zustimmung der Wallonie zu CETA nicht erforderlich gewesen. Nur wenn man CETA als gemischtes Abkommen charakterisiert, musste der belgische Gesetzgeber, der sich aus den Parlamenten der beiden Landesteile zusammensetzt, zustimmen. Die Wallonie hat hart verhandelt und ihre Zustimmung zur Unterzeichnung von Ergänzungen zum Vertragstext abhängig gemacht. Gefordert hatte die Regierung der Wallonie soziale Verbesserungen und die Berücksichtigung regionaler Interessen. Die Unterzeichnung eines völkerrechtlichen Vertrages ist jedoch nur der erste Schritt, am Ende des Vertrages steht die Ratifizierung durch formelle Beschlüsse der Gesetzgebungsorgane. Das letzte Wort über die Zuständigkeit war noch nicht gesprochen.

Schon im September 2013 unterzeichnete die Europäische Union einen »Freihandelsvertrag« mit Singapur, was in der europäischen Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt blieb. Der Streit, wer Vertragspartner dieses Vertrages ist, wer ihm also zustimmen muss, wurde schon zu diesem Zeitpunkt virulent. Die Kommission wollte die Frage juristisch klären und bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um ein Gutachten zu dem Kompetenzstreit. Bei den Verfahren vor dem EuGH legt der Generalanwalt vor der Entscheidung des Gerichts einen Schlussantrag vor, mit dem die Rechtslage ausführlich gewürdigt wird. Der europäische Gerichtshof folgt in vielen Fällen dem Schlussantrag seiner Generalanwälte. Kurz vor Weihnachten hat die Generalanwältin Eleanor Sharpston ihre Auffassung zu den Kompetenzen im Falle des Handelsabkommens mit Singapur dargelegt. Sie meint, dass es sich um ein gemischtes Abkommen handelt. Es gebe einige Regelungsmaterien, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, andere fielen jedoch in die Kompetenz der Mitgliedsstaaten. Dazu gehörten die Bestimmungen über den Handel mit Luftverkehrsdienstleistungen sowie allgemein Dienstleistungen, über den Schiffsverkehr, andere Investitionsarten als ausländische Direktinvestitionen, Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen, über das geistige Eigentum, Bestimmungen mit grundlegenden Arbeits- und Umweltnormen, die zum Bereich der Sozialpolitik oder der Umweltpolitik gehören, sowie die Schiedsgerichte.

Ganz ähnlich hat am 13. Oktober das Bundesverfassungsgericht entschieden. Es entschied über Eilanträge, mit denen die vorläufige Anwendbarkeit von CETA verhindert werden sollte. Im Ergebnis ließ das Gericht zu, dass CETA vorläufig angewendet wird, das heißt vor der Ratifizierung durch die Parlamente. Aber es machte diese vorläufige Anwendbarkeit von Bedingungen abhängig. Die Bundesregierung sollte sicherstellen, dass ein Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass CETA Regelungen enthält, die in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten fallen. Diese können in Deutschland nicht vorläufig angewendet werden, weil das deutsche Rechtssystem eine solche Möglichkeit nicht vorsieht. Folgerichtig kann der Beschluss über die vorläufige Anwendbarkeit sich nicht auf diese Regelungsmaterien beziehen.

Für die Kritiker von CETA ist die Einschätzung der Generalanwältin ein positives Signal. Folgt der EuGH ihr, kann weiter auf nationaler Ebene Einfluss auf die Entscheidung der Parlamente genommen werden, und die gesellschaftliche Auseinandersetzung um CETA bleibt sinnvoll, weil das Ergebnis durchaus offen ist.

 

Andreas Fisahn ist Professor für öffentliches Recht, Umwelt- und Technikrecht sowie Rechtstheorie an der Universität Bielefeld